Ganz egal ob zur Räumung verurteilt oder weil der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat – Sie müssen die Wohnung räumen. Doch was, wenn das neue Heim noch nicht gefunden ist?
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist abhängig von der Mietdauer und beträgt für alle Mieter, die weniger als fünf Jahre in dem zu kündigenden Objekt wohnen, drei Monate. Für diejenigen, die bereits zwischen fünf und acht Jahren die Immobilie bewohnen, sechs Monate. Alle anderen haben sogar eine Räumungsfrist von neun Monaten.
An diese Fristen müssen sich Mieter wie auch Vermieter halten. Dies bedeutet jedoch auch, dass sich Mieter innerhalb dieses Zeitraums eine neue Bleibe suchen müssen. Gelingt Ihnen das nicht, so müssen sie detailliert darlegen können, um welche Objekte sie sich wann, wo und wie vergeblich bemüht haben. Eine simple Vorlage von Online-Anzeigen der Immobilien reicht hier bei Weitem nicht aus. Auch die pauschale Angabe, mehrere Anrufe und Besichtigungstermine vereinbart zu haben, reichen hier nicht aus, um eine Verlängerung der Räumungsfrist zu erwirken.
Bei einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie nicht nur genauestens darlegen können, auf welche Immobilien Sie sich beworben haben, sondern auch, warum es nicht zu einem Mietvertrag gekommen ist. Dokumentieren Sie daher Ihre Bemühungen und halten schriftlich fest, wann und an welchem Ort Sie welche Bemühungen mit welcher Intensität vorgenommen haben und warum diese nicht zum Erfolg geführt haben. Lassen Sie sich diese- wenn möglich- von Dritten (Maklern, Vermietern oder Mitarbeitern von Wohnungsgesellschaften) schriftlich bestätigen.
Sind alle Seiten abgeklärt und für vertrauenswürdig erachtet worden, stehen Ihre Chancen auf eine kleine Verlängerung der Räumungsfrist deutlich besser.
Ihr persönlicher Immobilienmakler aus Bonn