Miete wird an der tatsächlichen Wohnfläche festgemacht
Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs wurde die 10 Prozent-Regelung im Bereich Wohnfläche aufgehoben. Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass eine Abweichung der Wohnfläche von 10 Prozent im Mietvertrag zulässig sei.
Nun hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass sich die Miete immer nach der tatsächlichen Wohnfläche zu richten hat und die 10 Prozent-Regelung somit - zumindest teilweise - hinfällig ist.
Die Wohnfläche, die im Mietvertrag angegeben ist, ist unabhängig von der Höhe der Miete. Sollte der Vermieter also die Kosten erhöhen wollen und macht dies an der tatsächlichen Wohnfläche fest, ist dies legitim und durchaus gestattet, auch wenn im Mietvertrag eine andere Zahl steht.
Diese Regelung gibt dem Vermieter aber keinen Freifahrtschein, auf einen Schlag die Miete erhöhen zu dürfen: Er muss auf die Kappungsgrenze achten.
Die Kappungsgrenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20% (in Berlin sogar nur 15%) angehoben werden darf. Im Klartext bedeutet dies: Die Miete darf zwar – entsprechend der tatsächlichen Wohnfläche – erhöht werden, aber nicht auf einem Schlag und nur unter Beachtung der Kappungsgrenze.
Im Gegensatz dazu steht eine Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche. Ist die tatsächliche Wohnfläche kleiner als die, die im Mietvertrag angegeben ist, kann der Mieter eine Kürzung der Miete beantragen.
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