Die Kartons sind gepackt, das neue Zuhause bereits frisch gestrichen und die Vorfreude auf das neue Heim steigert sich von Tag zu Tag. Auch der Tag des Auszugs ist gekommen und die Schlüssel liegen zur finalen Übergabe bereit. Doch ist es mit der einfachen Übergabe getan und auf was müssen Sie beim Auszug alles achten?
Auch wenn das Mietverhältnis harmonisch war, gibt es bei vielen Umzügen am Ende dann doch einige Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Fragen wie: Wer muss renovieren, was passiert mit der Kaution und wer sucht den Nachmieter sind dabei die meistgestellten. Denn: Nicht selten kommt es vor, dass Klauseln – gerade in einem älteren Mietvertrag – unwirksam sind.
Renovierung
Hartnäckig hält sich da bei Einigen immer noch die Meinung, dass die Wohnung – sollte sie frisch renoviert bezogen worden sein – auch so wieder abzugeben sei. Dies ist heute jedoch nicht mehr so: Eine sogenannte "Endrenovierungsklausel", nach welcher der Mieter die Wohnung im renovierten Zustand zurückgeben muss, ist nach Auffassung der obersten deutschen Zivilrichter unwirksam (BGH, Az.: VIII ZR 166/08). Ebenso entschied der Bundesgerichtshof für unrenoviert übergebene Wohnungen bereits im Jahr 2015, dass eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Az.: VIII ZR 185/14).
Kautionsrückzahlung
Grundsätzlich gilt: sämtliche Zahlungen dürfen nicht zum Nachteil des Mieters entschieden werden. So bestimmt §551 BGB in den Absätzen 1 bis 3 die zulässige Höhe der Mietkaution. Dem Mieter wird so ein Recht auf Teilzahlung eingeräumt. Zudem verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Kaution von seinem eigenen Vermögen getrennt anzulegen, sodass möglich entstehende Zinsen angespart werden können.
Beim Auszug hat der Mieter immer das Recht auf Rückzahlung der Mietkaution. Aber Vorsicht: Dieses Recht verjährt bereits nach drei Jahren! Idealerweise sprechen Mieter also die Rückzahlung bei ihrem Vermieter selbst an. Denn wenn die Frist einmal verstrichen ist, besteht kein Recht mehr auf eine Rückzahlung.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Sollten noch Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung bestehen, können Vermieter einen Teil der Kaution auch über das Ende der sogenannten Überlegungsfrist hinaus einbehalten. Da die Betriebskosten nur einmal jährlich abgerechnet werden, könne Nachzahlungen für die Betriebskosten des vergangenen Jahres in dieser Weise einfach mit der Mietkaution verrechnet werden.
Ihr persönlicher Immobilienmakler aus Bonn