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Defekte Heizung: Ab welchem Zeitpunkt die Miete gemindert werden kann

Der Herbst zeigt sich noch ein letztes Mal von seiner besten Seite, doch die eisigen Temperaturen des nahenden Winters lassen meist nicht lange auf sich warten. Wenn es draußen wieder kälter wird, ist die heimische Wärme immer willkommen – da ist eine kaputte Heizung natürlich ein großes Ärgernis. In wieweit muss man als Mieter im Winter die Kälte in den eigenen vier Wänden ertragen, ab wann darf man selbst etwas unternehmen und ab welchem Zeitpunkt kann sogar die Miete gemindert werden?

 

Was feststeht: Der Mieter muss Temperaturen unter 20 Grad in der Wohnung nicht hinnehmen. Denn sollte es wirklich zu einem Ausfall der Heizungen während der Wintermonate kommen, muss der Vermieter sofort tätig werden. Sollte dieser nicht zu erreichen sein und eine Mängelbeseitigung nicht warten kann, darf man sogar zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen. Dies gilt bereits bei Temperaturen von unter 21 Grad in Bädern und unter 20 Grad in den restlichen Wohnräumen. Gesetzlich zählt der Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April im darauffolgenden Jahr als Heizperiode. Allerdings ist der Vermieter nicht daran gebunden, die Mindesttemperatur rund um die Uhr einzuhalten. In der Regel sollte es den Mietern jedoch möglich sein, zwischen 6 und 23 Uhr ihre Wohnungen zu beheizen.

 

Ab wann ist aber nun eine Mietminderung möglich?

 

Wenn der Vermieter die angegebenen Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreitet, kann das ein Grund sein, die Miete zu mindern. So sind beispielsweise sind nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bis zu 15 Prozent Minderung möglich, wenn die Wohnung nicht wärmer als 18 Grad wird. Werden mehr als 18 Grad, aber dauerhaft weniger als 20 Grad erreicht, hält das Landgericht Berlin immerhin noch eine Minderung von fünf Prozent für angemessen. Bevor jedoch eine Mietminderung eingeklagt wird, sollte es dem Vermieter möglich sein, die Mängel zu beheben. Hier gilt eine Frist von zwei Wochen als angemessen. Bei einem schwerwiegenden Grund, wie dem totalen Heizungsausfall im Winter, kann die Frist jedoch wesentlich kürzer gesetzt werden.

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