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Mietpreisbremse: Das kommt im Jahr 2019 auf Mieter und Vermieter zu

Zu wenig Wohnungen, zu hohe Mieten: Ein Thema das sich durch die Jahre zieht wie ein roter Faden. Doch das nächste Jahr startet mit guten Neuigkeiten für alle Mieter: Der Bundestag hat zugestimmt, bei der Mietpreisbremse nachzubessern.

In Deutschland wohnen rund 54,4 Prozent der Menschen zur Miete. Entsprechend viele Menschen leiden da natürlich darunter, dass die Mietpreise in den vergangenen Jahren immer stärker angestiegen sind. Vor allem in den Ballungsräumen der deutschen Metropolen München, Frankfurt am Main und Stuttgart, haben Mieter mit hohen Wohnkosten zu kämpfen. Damit die Mieten nicht noch weiter ansteigen, wurde bereits zum 1. Juni 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Die Regelung hat bislang jedoch leider so gut wie keine Wirkung gezeigt.

Deswegen haben die Union und die SPD im Koalitionsvertrag nun vereinbart, die Mietpreisbremse zu verschärfen. Die Änderungen treten ab Januar 2019 in Kraft.

Die Mietpreisbremse 2019

Ab nächsten Januar soll nun verschärft darauf geachtet werden, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ob der jeweilige Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden dabei die einzelnen Bundesländer. Hierzu bewerten sie die Region anhand von vier Indikatoren: Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung. Sobald eine Landesregierung den Wohnungsmarkt in einer bestimmten Region als angespannt erklärt hat, gilt dies für fünf Jahre.

Einige Ausnahmen gilt es allerdings auch hier wieder zu beachten: Bei Neubauten gelten die Regelungen der Mietpreisbremse nicht. Als Neubau gelten dabei alle Wohnungen und Wohnhäuser, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet worden sind. Die Miete für eine neu errichtete Wohnung kann der Eigentümer dabei ohne Beschränkung festlegen.

Grundsätzlich gilt: Ab Januar 2019 müssen Vermieter unaufgefordert und schriftlich offenlegen, wie viel Miete vom Vormieter verlangt wurde. Dabei ist die Miete maßgeblich, die ein Jahr vor Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses bezahlt werden musste. Diese Regelung gilt in allen Fällen, in denen der Vermieter eine Miete verlangt, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Bislang umgehen jedoch viele Vermieter die Mietpreisbremse

Diverse Schlupflöcher ermöglichen es den Vermietern jedoch immer noch, die Mietpreisbremse zu umgehen. Wenn das Objekt beispielsweise neu gebaut oder umfassend modernisiert wurde, dürfen Vermieter Preise auch oberhalb der Mietpreisbremse verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Vormieter eine Miete bezahlt hat, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Bei der Nebenkostenabrechnung sollten Mieter daher genau hinsehen. Nicht immer dürfen alle aufgelisteten Kosten auch tatsächlich an den Mieter weitergegeben werden. Auch weisen einige Vermieter in ihren Mietverträgen eine falsche Quadratmeterzahl aus. Eine Mietminderung können Mieter jedoch nur dann geltend machen, wenn die Quadratmeterzahl um mehr als zehn Prozent vom tatsächlichen Wert abweicht.

Sie haben das Gefühl zu viel Miete bezahlen?

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Miete um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, sollten Sie Ihren Vermieter auf den Verstoß gegen die Mietpreisbremse hinweisen. Erst nach diesem Hinweis, darf die zu viel verlangte Miete einbehalten werden.

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