Gerade zu Zeiten, wo die Mietendurch die gestiegenen Wohnkosten immer mehr in die Höhe schießen, sparen Mieter gerne an jeder möglichen Stelle ein. Daher ist es nützlich zu wissen, dass man als Mieter einige Dienstleistungen von der Steuer absetzen kann.
Sie sind gerade umgezogen und könnten gut noch einige Euros mehr in der Tasche für weitere Anschaffungen gebrauchen? Dann haben wir gute Nachrichten für Sie: Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, der kann die Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Pro Jahr erkennt das Finanzamt pauschal 787 Euro bei Singles beziehungsweise 1573 Euro bei Paaren an. Für jedes Kind und sonstige Angehörige werden 361 Euro berücksichtigt – und sollte Ihr Kind aufgrund des Wohnortswechsels Nachhilfeunterricht benötigen, können Sie dies auch mit bis zu 1984 Euro steuerlich geltend machen. Zusätzlich können Sie auch anfallende Kosten für Besichtigungstermine, Transportkosten sowie Kosten für Verpflegung am Umzugstag absetzen.
Des Weiteren können Sie haushaltsnahe Dienstleitungen wie etwa Arbeiten in der Wohnung oder am haus sowie eine Gebäudereinigung absetzen. Aber auch Handwerkerleistungen zählen hier dazu. Dabei berücksichtigt das Finanzamt ebenfalls bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten. Allerdings werden nur Handwerkerleistungen anerkannt, die dem Erhalt oder der Renovierung der eigenen Wohnung beziehungsweise des dazugehörigen Grundstücks dienen, wie etwa Malerarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten, Reparaturen von Haushaltsgeräten und die Wartung der Heizungsanlage. Darüber hinaus können Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Voraussetzung: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.
Wer aus beruflichen Gründen viel telefonieren muss und im Internet unterwegs ist, kann dies übrigens auch von der Steuer absetzen. Mieter können bis zu 20 Prozent der Kosten dafür steuerlich geltend machen, maximal aber 240 Euro (20 Euro pro Monat). Das ist sogar ohne Nachweis möglich. Absetzbar ist nicht nur die monatliche Telefon- und Internetgebühr, sondern auch der Gerätekaufpreis beziehungsweise die Gerätemiete. Zudem werden auch Anschluss- und Bereitstellungsgebühren sowie Wartungs- und Reparaturkosten berücksichtigt.
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